Satzung des Fischereivereins Wesuwe e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Fischereiverein Wesuwe e.V.” und hat seinen Sitz in Haren-Wesuwe.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nummer VR 120203 eingetragen.
§ 2 – Zweck und Ziel des Fischereivereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
(2) Zwecke des Vereins:
- Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten nichtgewerblichen Fischfanges.
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Reinhaltung dieser Gewässer.
- Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche, unbescholtene Person kann nach Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglied werden. Kinder und Jugendliche mit noch nicht vollendetem 16. Lebensjahr können als Angehörige der Jugendgruppe aufgenommen werden, wenn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Diese gelten als Jungangler und erhalten einen Erlaubnisschein zum Fischfang mit den vom Verein beschlossenen Einschränkungen. (Gewässer – Geräte). Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
(3) Vor Erwerb der Mitgliedschaft ist die bestandene Fischerprüfung nachzuweisen. Dies gilt nicht bei den fördernden Mitgliedern.
(4) Ein Eintrittsgeld in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe ist zu entrichten.
(5) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 – Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Weser-Ems e.V. in Oldenburg.
§ 7 – Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung mitzuwirken
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(2) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
- die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes, die Vereinssatzung und die vom Verein erlassenen Fischereiordnung zu beachten
- festgestellte Verstöße hiergegen dem Vorstand unverzüglich zu melden
- sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird, zu entrichten
- während der regelmäßigen Vereinsveranstaltungen (Vereinsfischen) – ohne eigene Teilnahme – in dieser Zeit nicht in den Vereinsgewässern zu angeln.
§ 9 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- im Falle des Ablebens
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluss
- durch Auflösung des Vereins
(2) Der Ausschluss durch den Vorstand kann beschlossen werden:
- wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen Verpflichtungen mit mehr als drei Monaten im Verzug ist
- bei grobem Verstoß gegen das Fischereigesetz, gegen die Fischereiordnung, gegen die Satzung des Vereins oder der Satzung eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist
- wegen Fischfrevel oder sonstiger nicht fischwaidgerechter Handlungen am Gewässer
- wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, schwer geschädigt hat
- wenn ein Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied ein Berufungsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
(3) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht; geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 10 – Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
(1) Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
- Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen, z.B. Ersatzleistungen
- zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern
- mehrere der vorstehenden Maßnahmen nebeneinander
Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 11 – Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 12 – Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung mit Tagesordnung hat wenigstens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. (Rundschreiben an alle Mitglieder).
(2) Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:
- Erstattung des Jahresberichtes
- Erstattung des Kassenberichtes
- Bericht der Kassenprüfe
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen zum Vorstand
- Verschiedenes (hierin auch Beschlussfassung über Anträge)
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt, verlangt jedoch wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung, so ist dieser Forderung Folge zu leisten.
(4) Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
- wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
- wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Form der Einberufung und der Beurkundung der Beschlüsse sowie die Voraussetzungen für die Beschlussfassung sind die gleichen wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Gewässerwart
- dem Jugendwart
- bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Funktionen jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt werden können.
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Vorstandssitzungen sollen wenigstens vierteljährlich stattfinden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Bei nicht durch drei teilbarer Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist die geringste mögliche Abweichung zulässig. Eine Wiederwahl der Ausscheidenden ist möglich.
(6) Der Vorstand haftet bei Ausübung der Vorstandstätigkeit dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird der Vorstand in dieser Funktion von Dritten in Anspruch genommen, so hat ihn der Verein im Innenverhältnis freizustellen, wenn dem Vorstand nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
§ 14 – Vertretung des Vereins
(1) Vorstand i. S des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine, während sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart nur zu zweit zur Vertretung berechtigt sind.
§ 15 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 – Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Förderverein der Clemensschule Wesuwe e.V., Pfarrer-Nölker-Str. 6, 49733 Haren-Wesuwe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 – Ermächtigung
(1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 1979 angenommen und in den Mitgliederversammlungen vom 19. Januar 1980, vom 11. Mai 1980, vom 05. Februar 1994 und vom 14. Januar 2012 geändert.